Das "christliche Krankenhaus" Lippstadt untersagt dem Leiter der dortigen Frauenklinik, Prof. Dr. Joachim Volz, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, doch der Arzt leistet Widerstand, um Frauen in Notlagen weiterhin helfen zu können. Sein Rechtsfall könnte viele "Selbstverständlichkeiten" in Frage stellen – nicht nur das kirchliche Arbeitsrecht, sondern auch die Rolle konfessioneller Träger in der Wohlfahrtspflege sowie die gesetzlichen Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch und zur Fortpflanzungsmedizin.
Seit 2012 ist Joachim Volz Chefarzt der Frauenklinik in Lippstadt. Zudem betreibt er eine gynäkologische Praxis mit angeschlossenem "Kinderwunsch-Zentrum" im 50 Kilometer entfernten Bielefeld. 13 Jahre lang hat Volz Paaren geholfen, gesunde Kinder auf die Welt zu bringen. Als verantwortungsbewusster Arzt nahm er aber auch Schwangerschaftsabbrüche vor, wenn dies medizinisch erforderlich war, etwa aufgrund einer gravierenden genetischen Schädigung des Fötus oder schwerwiegenden Komplikationen während der Schwangerschaft, die auch die Gesundheit der Mutter massiv beeinträchtigt hätten.
Dies alles war unproblematisch, solange das Lippstädter Krankenhaus eine (liberale) evangelische Trägerschaft hatte. Doch nach der Ende 2024 (mit staatlicher Hilfe!) vollzogenen Fusion des evangelischen und des katholischen Krankenhauses der Stadt fand die Liberalität ein jähes Ende: Anfang 2025 wurde Volz angewiesen, ab Februar keine medizinisch erforderlichen Schwangerschaftsabbrüche mehr durchzuführen – weder im Lippstädter Krankenhaus noch in seiner Bielefelder Privatpraxis, da dies den besonderen Loyalitätspflichten des katholischen Arbeitsrechts widerspreche. (Der hpd berichtete.)
"Es ist absurd, wenn ein Bischof festlegt, was medizinisch vertretbar ist"
Viele Klinikchefs haben sich derartigen konfessionellen Dienstanweisungen "mit der Faust in der Tasche" unterworfen, nicht aber Volz, der in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung erklärte, er sei "nicht der Typ, der so etwas mit sich machen lässt". Besonders zugesetzt hat ihm ein Fall, den er Anfang März 2025 betreute, als ihm bereits die Hände gebunden waren, ein Fall von Anenzephalie, einer schweren Fehlbildung, bei der dem Fötus ein großer Teil des Schädels und des Gehirns fehlt. Ähnlich dramatisch war ein Fall von Triploidie, einem Fötus mit dreifachem Chromosomensatz: Solche Föten sind nicht lebensfähig und steigern das Risiko, dass die Mutter verblutet oder eine Tumorerkrankung der Plazenta entwickelt. In solchen Fällen nicht helfen zu können, betrachtet Volz als "unterlassene Hilfeleistung".
Nachdem die Klinikleitung selbst nach der Vorlage solcher Extremfälle hart blieb, sah Volz keine andere Möglichkeit, als vor Gericht zu ziehen und den Skandal der "katholischen Frauengesundheitsgefährdung" in die Öffentlichkeit zu bringen. In Zukunft würde er Frauen mit extrem geschädigten Föten oder vorzeitigem Blasensprung in seiner Privatpraxis nicht mehr abweisen, sagt Volz. Alles andere sei mit seinem "professionellen Gewissen als Arzt" nicht zu vereinbaren: "Ich habe in den letzten Wochen viel darüber nachgedacht und bin zu einem Entschluss gekommen: Im Konfliktfall entscheide ich mich für die Gesundheit der Frauen – und gegen die Dogmen der Kirche".
Das Risiko, von seinem Arbeitgeber gekündigt zu werden, nimmt er in Kauf, denn letztlich stehe "jeder Arzt vor der Gewissenentscheidung, was schwerer wiegt: die professionelle Verantwortung, Menschen in medizinischen Notlagen zu helfen, oder die Glaubensüberzeugungen religiöser Arbeitgeber, die einer rationalen Überprüfung kaum standhalten."
Im Interview mit der Apotheken-Umschau hat Volz seinen Standpunkt unmissverständlich auf den Punkt gebracht:
"Es ist absurd, wenn ein Bischof oder kirchlicher Funktionär festlegt, was medizinisch vertretbar ist. Bei der Gerichtsverhandlung wurde gesagt: Ein Abbruch ist nur erlaubt, wenn die Mutter durch die Schwangerschaft stirbt. Das heißt übersetzt: Wir müssen eine Frau bis an den Rand des Todes bringen, bevor wir handeln dürfen? Das widerspricht allem, wofür wir Ärztinnen und Ärzte stehen."
"Ein Skandal, der in seinen Dimensionen kaum wahrgenommen wird"
Der Rechtsfall von Joachim Volz wird vom Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) betreut, das zuvor schon den Fall der Gießener Ärztin Kristina Hänel begleitet hat, der letztlich dazu führte, dass der "Ärzteeinschüchterungsparagraf" 219a StGB gekippt wurde und eine breite Debatte zur Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs entstand. Kristina Hänel war es auch, die den Kontakt zwischen Volz und dem ifw herstellte. Michael Schmidt-Salomon, Vorstand der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs), die das ifw finanziert, sieht Parallelen zwischen beiden Fällen:
"Es braucht Menschen wie Kristina Hänel und Joachim Volz, die den Mut und das Durchhaltevermögen aufbringen, um die Schweigespirale zu durchbrechen und die Öffentlichkeit auf Missstände aufmerksam zu machen. Ohne solche Vorreiter*innen lassen sich überfällige rechtspolitische Fortschritte kaum auf den Weg bringen."
Gerichtlich vertreten wird Joachim Volz in seinem Verfahren unter anderem von ifw-Beirat Till Müller-Heidelberg, einem ausgewiesenen Experten für das kirchliche Arbeitsrecht und die verfassungswidrigen Privilegien der beiden christlichen Großkirchen. In seiner ausführlichen Klagebegründung hat Müller-Heidelberg unter anderem dargelegt, dass die "Loyalitätspflichten", die Joachim Volz vom "christlichen Krankenhaus" Lippstadt abverlangt werden, im Widerspruch zur europäischen Rechtsprechung stehen. Immerhin hat ein Gynäkologe ebenso wenig einen "Verkündigungsauftrag" wie eine Anästhesistin. Volz' Fall berührt jedoch nicht nur das Arbeitsrecht, wie die Dokumentation auf der ifw-Website zeigt. So müsste man nach Ansicht des ifw grundsätzlich infrage stellen, ob der Staat, der eine ausreichende medizinische Versorgung sicherstellen muss, es überhaupt hinnehmen darf, dass sich mit öffentlichen Mitteln betriebene konfessionelle Krankenhäuser das Recht herausnehmen, die Gesundheit von Frauen zu gefährden, bloß weil sie sich auf überkommene Glaubensdogmen berufen.
"In diesem Zusammenhang sollte man sich vergegenwärtigen, auf welch absurden Annahmen das Abtreibungsverbot der katholischen Kirche gründet", sagt gbs-Sprecher Schmidt-Salomon:
"Nur wenige wissen, dass die katholische Kirche bis 1869 einen Schwangerschaftsabbruch innerhalb den ersten drei Monate für hinnehmbar hielt. Dann aber verkündete Papst Pius IX. das Dogma der 'Simultanbeseelung', also des 'Eingießens des Geistes' im Moment der Befruchtung. Grund dafür war die starke Mariengläubigkeit des Papstes. Pius IX. konnte es einfach nicht ertragen, dass die vermeintlich von der 'Erbsünde unbefleckte Gottesmutter Maria' jemals 'seelenlose Materie' gewesen sein könnte. Dass die merkwürdigen 'Eingebungen' dieses Papstes, der sich und seinen Nachfolgern 'Unfehlbarkeit' bescheinigte und wie kaum ein anderer gegen Demokratie und Menschenrechte wetterte, noch immer die Rechtsnormen sowie die Gesundheitspraxis im 21. Jahrhundert bestimmen, ist ein Skandal, der in seinen Dimensionen kaum wahrgenommen wird."
Die Rückständigkeit der deutschen Gesetze
Wie weitreichend die Auswirkungen solcher Glaubensüberzeugungen sind, zeigt ein Beitrag, der fast zeitgleich mit der Beschreibung des Falls von Joachim Volz auf der ifw-Website veröffentlicht wurde. In dem Artikel "Die Rückständigkeit der deutschen Gesetze zur Fortpflanzungsmedizin und zur Stammzellforschung – auch eine Erblast der Kirchen" erläutert ifw-Beirat Hartmut Kreß, ehemaliger Professor für Sozialethik an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn, wie energisch die beiden Amtskirchen darauf hingewirkt haben, dass in Deutschland besonders restriktive Gesetzesbestimmungen erlassen wurden, die zulasten der Gesundheit von Frauen und Kindern gehen. Denn durch das kirchlich forcierte Verbot des "selektiven Single-Embryo-Transfers" im Rahmen einer künstlichen Befruchtung kommt es hierzulande überdurchschnittlich häufig zu Frühgeburten sowie schweren Entwicklungsstörungen des erhofften Kindes. Kreß spricht in diesem Zusammenhang von einem "nomogenen Schaden", sprich: von "Schädigungen, die nicht auf Irrtum, Nachlässigkeit oder einem Behandlungsfehler des ärztlichen Personals, sondern auf dem staatlichen Gesetz beruhen."
Zwar gelten die kirchlichen Haltungen zu Fragen des Schwangerschaftsabbruchs, der Fortpflanzungsmedizin und Stammzellforschung in der akademischen Bioethik-Debatte als überholt und werden auch von der überwältigenden Bevölkerungsmehrheit (sogar von Theolog*innen) abgelehnt, dies hat aber an den geltenden Gesetzen kaum etwas geändert. "Grund dafür ist nicht nur die enge Verzahnung der Kirchen mit der Politik, sondern auch die Dominanz konfessioneller Träger in der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere im Gesundheitssektor", sagt gbs-Vorstand Michael Schmidt-Salomon.
"Auch wenn insbesondere die katholische Kirche das Vertrauen der Bevölkerung fast vollständig verspielt hat, gelingt es ihr weiterhin, ihre restriktiven Moralvorstellungen in der Praxis zu verankern, indem sie selbst Kliniken betreibt und die Ärzteschaft unter Druck setzt. Gegen diese theologische Erpressung haben sich bislang nur wenige Ärztinnen und Ärzte zur Wehr gesetzt. Der Widerstand von Joachim Volz könnte nun aber einiges in Bewegung setzen. Ich hoffe sehr, dass sein Beispiel Schule machen wird."
Dass diese Hoffnung nicht völlig unbegründet ist, zeigt die Reaktion der Ärztekammer Westfalen Lippe (ÄKWL), die in einer offiziellen Stellungnahme ausdrücklich ihre "Solidarität mit dem betroffenen Arzt bei seinem Vorgehen gegen das Verbot des neuen Krankenhausträgers" bekundete. Der Präsident der ÄKWL, Hans-Albert Gehle, erklärte dazu:
"Wir dürfen Frauen in einer solchen Ausnahmesituation nicht alleine lassen. Diese Frauen und ihre Familien stehen ohnehin schon unter enormem Druck und emotionaler Belastung. Es ist unethisch und nicht akzeptabel, erst dann zu handeln, wenn das Leben der Mutter akut gefährdet ist."
Es müsse, so die Ärztekammer, in jedem Fall gewährleistet sein, dass Frauen, die sich in einer Krisensituation befinden, einen sicheren Zugang zu der notwendigen medizinischen Hilfe erhalten.
Wie im Fall von Kristina Hänel arbeiten ifw und gbs auch im Fall von Joachim Volz mit der Organisation Pro Choice Deutschland zusammen. Um dem Arzt in dem nun anstehenden, aufwändigen Verfahren unter die Arme zu greifen, hat Pro Choice unlängst einen Spendenaufruf veröffentlicht. Weitere Unterstützerinnen und Unterstützer sind herzlich willkommen!
Erstveröffentlichung auf der Website der Giordano-Bruno-Stiftung.
8 Kommentare
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Kommentare
P.J. am Permanenter Link
Hr. Dr.
Nun liegt es an uns allen, allen Humanisten, allen Säkularen, allen Menschenfreunden und allen Aktivisten, ganz viel Lärm zu erzeugen und dieses Thema in das Licht der Öffentlichkeit zu zerren.
Willi Stockem am Permanenter Link
Den Erfolgswünschen schließe ich mich uneingeschränkt an. Das Licht der Öffentlichkeit ist hier unbedingt erforderlich!
Die Kirchen können ruhig ihren Mitgliedern Abtreibung verbieten.
Ihren politischen Einfluss auf die Gesetzgebung zu nutzen, dass sich ALLE daran halten müssen, ist eine Frechheit!
Gerhard Baierlein am Permanenter Link
Kirche wie man sie kennt, rücksichtslos ihre Agenda durchsetzen ohne Sinn und Empathie
auf Kosten der Frauen in einer lebensgefährlichen Situation, auf ihre Dogmen beharrend.
menschlich und vernünftig zu Gunsten der Frauen in Notsituationen.
Die beiden Kirchen in der BRD sind die größten Hindernisse für eine friedliche, humane Welt, es wird höchste Zeit, daß die Mehrheit der Bürger erkennt, mit wem sie es da zu tun haben und sich für eine radikale Änderung der vorhandenen Situation engagieren.
Angelika Wedekind am Permanenter Link
Manchmal frage ich mich, ob Christentum und Kirche überhaupt je zusammengepasst haben.
A.S. am Permanenter Link
Liebe Frau Wedekind, Religion war schon immer Lug und Trug, schon vor 5000 Jahren.
Religion funktioniert wie Heiratsschwindel: Mit schönen Verheißungen werden die Opfer in eine psychologische Falle gelockt, mit Psychoterror (Gottesfurcht & Höllenangst) traktiert und dann ausgebeutet: Kirchensteuer, "Ehrenamt" für Gotteslohn, Kriegdienst in "heiligen" Kriegen.
Religiöse Erziehung ist ein Verbrechen am kindlichen Verstand.
M.S. am Permanenter Link
Ich frage mich ja was passiert wäre, wenn das gesamte Personal des "übernommenen" Krankenhauses gesagt hätte: "Nein, wir sind nicht katholisch, hätten aus freien Stücken keinen Arbeitsvertrag mit einem
bluewhitedotinthesky am Permanenter Link
Lese ich die Zusammenfassung der Kommentare zum Strafrecht und Leiturteile im Artikel über unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen, der als Straftatbestand des Strafrechts Deutschlands und
https://de.wikipedia.org/wiki/Unterlassene_Hilfeleistung%3B_Behinderung_von_hilfeleistenden_Personen
dann wäre die röm.-kath. Kirche, welche die Anfang 2025 die Chefärzte anwies, ab Februar keine medizinisch erforderlichen Schwangerschaftsabbrüche mehr durchzuführen – weder im Lippstädter Krankenhaus noch in seiner Bielefelder Privatpraxis, da dies den besonderen Loyalitätspflichten des katholischen Arbeitsrechts widerspreche,
der angeordneten, geplanten, vorsätzlichen unterlassenen Hilfeleistung:
Die unterlassene Hilfeleistung ist ein echtes Unterlassungsdelikt[14], bei dem allein das Unterlassen des Täters (das Nichtleisten der Hilfe) zur Erfüllung des Tatbestands ausreicht. Vollendet ist die Tat, sobald der Täter seinen Entschluss, nicht zu helfen, nach außen kundtut bzw. betätigt
anzuklagen.
Zusätzlich der Verstoss gegen Art. 42 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Häuslicher Gewalt, der jede Rechtfertigung von Gewalt wegen angeblichem Verstoss gegen religiöse, traditionelle und kulturelle Normen verbietet und unter Strafe stellt,
Art. 41 stellt Beihilfe, Anstiftung und Duldung unter Strafe, wobei hier der Staat eine Garantenpflicht hat und durch echte Unterlassung straf- und haftbar würde, wenn er die schriftlich angekündigte und damit vollendete Tat, "sobald der Täter seinen Entschluss, nicht zu helfen, nach aussen kundtut bzw. betätigt" duldet?
Zusätzlich verstösst die Leistungsträger gegen die EMRK Art. 2ff.
Der Chefarzt musste also aufgrund seiner Garantenpflicht, die für ihn besonders streng gilt und um Schadenersatzansprüche sowie Verurteilungen wegen Unterlassener Hilfeleistung abzuwenden öffentlich seinen Willen zur Durchsetzung seiner ärztlichen Verpflichtung nach aussen kundtun.
Ansonsten könnte der Chefarzt alleine wegen stillschweigender Duldung angeklagt werden.
Die Zusammenfassung nennt auch das BGH Urteil vom 8. April 1960, Az. 4 StR 2/60 = NJW 1960, 1261:
...In der Praxis stellen sich daher auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Fehlbehandlung. Die für das Arztstrafrecht relevanten Straftatbestände sind dementsprechend neben der fahrlässigen Körperverletzung, der Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der fahrlässige Tötung, des Totschlags, der Tötung auf Verlangen auch die Unterlassene Hilfeleistung durch den Arzt. ...
www.123recht.de/article.asp?a=58133
Wurden die Bischöfe und Erzbischöfe von den Strafverfolgungsbehörden wegen der vollendeten Tat:
"Vollendet ist die Tat, sobald der Täter - hier die Bischöfe der röm.-kath. Kirche - seinen Entschluss, nicht zu helfen, nach aussen kundtut bzw. betätigt."
angezeigt als geplante Straftat?
Es gilt Voraussetzung für den Tatbestand ist, dass der Täter glaubhaft von der Planung einer der im Gesetz genannten Straftaten zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu erstatten.
Diese Anzeige muss nicht unverzüglich erfolgen, solange die verspätete Anzeige geeignet ist, die Ausführung oder den Erfolg der Straftat abzuwenden.
bluewhitedotinthesky am Permanenter Link
Bisher geht es nur um das Arbeitsrecht.
Ärzte die gegen Leitlinien der ärztlichen Fachgesellschaften wie die der AWMF verstossen, stillschweigend die Durchsetzung religiöser Dogmen und die Gefährdung des Lebens hinnehmen, indem sie wissentlich, notwendige rechtzeitige Behandlungen zum Erhalt und Wiederherstellung der Gesundheit vor Eintritt einer Lebensgefährdung unterlassen, machen sich strafbar.
Ärzte werden bei Gefährdung des Lebens, d.h. Zuwarten mit einer notwendigen medizinischen Behandlung bis eine durch rechtzeitige Behandlung vermeidbare Lebensgefährdung eintritt, um dann erst die Lebensgefährdung sowie durch die unterlassene rechtzeitige Behandlung mögliche Folgeschäden abzuwenden, strafrechtlich belangbar, zivilrechtlich haftbar und schadenersatzpflichtig.
Zudem verschlechtert sich dadurch unzulässigerweise das Outcome, erhöht sich die Morbidität, verteuert sich die Behandlung.
Würde der Arzt und die weiteren bisher nur 60 Gesundheitsfachpersonen sich stillschweigend fügen und die vermeidbare Gefährdung des Lebens durch Unterlassung einer rechtzeitigen Behandlung hinnehmen - zuwiderhandeln sie den rechtsmedizinischen Vorgaben.
Während die Ärzte wegen in Kaufnahme einer Lebensgefährdung, d.h. durch echte Unterlassung mit Zuwiderhandlung gegen den State of the Art, die ärztliche Garantenpflicht und die rechtsmedizinisch geltenden fachärztlichen Leitlinien, dadurch nicht nur ihre Approbation verlieren können, sondern auch wegen unterlassener Hilfeleistung bzw. Behinderung der Hilfeleistung Art. 323c StGB angeklagt werden können,
reibt sich die Direktion des Spitals sowie der "römisch-katholische Träger", die aus staatlichen Mitteln finanziert werden die Hände in Unschuld und Unwissen.
Die römisch-katholischen "Träger" nehmen mit dieser Aussage die Gefährdung des Lebens, Komplikationen, Folgeschäden und Folgekosten der unterlassenen Behandlung für die betroffenen Frauen und deren Familien in Kauf, verteuern das Gesundheitswesen bzw. verhindern unter Androhung von Sanktionen, die als Nötigung interpretiert werden kann die rechtzeitige, rechtsmedizinisch verlangte korrekte Behandlung.
Für die Folgen ihrer Anordnungen tragen die Direktion sowie römisch-katholischen *Trägerschaft" keinerlei Verantwortung weder ethisch, moralisch noch finanziell. Sie lassen die Ärzte, die gefährdeten oder geschädigten PatientInnen, deren Kinder und Angehörige ausgesetzt im Regen stehen. Sie werden sobald die Referenzen des Spitals schlechter werden, dem Arzt zusätzlich in den Rücken fallen und ihm die Schuld zuschreiben.
Was ist dies für ein Bundesland, das derartige Zuwiderhandlung gegen rechtsmedizinische Vorgaben, die EMRK, die CEDAW und das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung der Gewalt gegen Frauen zulässt, dessen Art. 42 jede Rechtfertigung von Gewalt wegen angeblichen Verstosses gegen religiöse Normen verbietet? Die Unterlassung der Behandlung ist eine Form der gezielten Gewalt gegen Frauen.
Die Bedingung gegen die EMRK und Europäisches Recht zu verstossen bei gleichzeitiger Finanzierung von Projekten durch die Europäische Kommission und Finanzierung durch die öffentliche Hand ist dem Macht- & Kontrollanspruch, von Eric de Moulins-Beaufort 2021 getwittert, von Bisch-off Haas im Juni 2023 geschrieben "Demokratie & Rechtsstaat sind eine Worthülsen", einzige absolute Wahrheit sei der röm.-kath. Canon Ecc. zuzuordnen: es handelt sich um eine Frontalangriff auf den sozialen Frieden, Rechtsstaatlichekit und Demokratie.